Beschluss des AG Flensburg vom 05.07.2013, Az.: 92 F 101/12 – Können Kreditverbindlichkeiten vom Unterhaltsschuldner sowohl beim Unterhalt als auch bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt werden?
Nein! Dies hat die Rechtsprechung regelmäßig verneint. Hintergrund ist das Verbot der Doppelberücksichtigung. Grundsätzlich können bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen vom Unterhaltsschuldner im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen auch unter Umständen Zins- und Tilgungsleistungen von Krediten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Besonderheiten gibt es jedoch, wenn im Falle der Scheidung der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Bei dem Vergleich der Vermögenszuwächse der Eheleute werden die Kreditverbindlichkeiten ebenfalls vermögensmindernd berücksichtigt. Für Unterhaltsansprüche nach Zustellung des Scheidungsantrages können die Tilgungsraten nicht mehr beim Unterhalt sondern nur noch beim Zugewinn berücksichtigt werden.