BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 Besondere Vorsicht ist bei der Versendung von E-Mail-Werbung geboten, da diese schnell zu einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) werden kann. Aus diesem Grund müssen entsprechende Sicherungs-/Dokumentationsmaßnahmen vorgenommen werden. Sicherste Lösung ist hierbei das sog. Double-Opt-in Verfahren. Besonderes Augenmerk sollte nicht lediglich auf den Inhalt eines Impressums gelegt werden (§ 5 Telemediengesetz), sondern auch auf deren Erreichbarkeit. Das Impressum muss für den Nutzer der Internetseite, aber auch für geschäftsmäßig verwendete Seiten in den sozialen Netzwerken (Xing, LinkedIn, Twitter, Facebook etc.) leicht erkennbar, ständig und direkt erreichbar sein.
Leicht erkennbar bedeutet in diesem Zusammenhang sog. „sprechende Links“ zu setzen. Darüber hinaus muss das Impressum innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein. Sind diese Voraussetzungen und auch andere nicht erfüllt, droht eine Abmahnung.