Für die Regelung des Nachlasses, also die Frage, wer nach dem Tode was erben soll, ist fast immer die Errichtung eines Testamentes empfehlenswert, da es nach dem gesetzlichen Erbrecht oft mehrere Erben und damit sogenannte Erbengemeinschaften gibt. Ein Großteil der ohne juristische Hilfe verfassten Testamente führt zu Auslegungsschwierigkeiten und damit auch zu Streit unter den Erben. Grund hierfür ist die Unterschätzung der strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große
Rechtsanwältin
Diana Wiemann-Große
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
1. Die richtige Form: Ein Testament muss den Formerfordernissen des Gesetzes entsprechen. Eine rechtlich mögliche Variante ist die eigenhändige Errichtung. Lediglich beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten ist es ausreichend, wenn der eine Ehegatte das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
2. Der richtige Inhalt: Bei der Gestaltung eines Testamentes ist zu beachten, dass die Erben nicht nur Vermögen erwerben, sondern auch in alle Verpflichtungen eintreten. Im Unterschied hierzu erhält ein Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Gegenstandes. Auch den Erben können einzelne Gegenstände zugewiesen werden, wobei gesetzliche Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen sind. Wählt der Erblasser die falsche Gestaltungsform, kann dies für die Erben negative Auswirkungen haben. Stellt sich das Testament als unwirksam heraus, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte erbt dann in der Regel nicht allein. Es finden sich häufig Menschen in einer Erbengemeinschaft wieder, deren Vorstellungen über den Nachlass weit auseinandergehen. Bei Immobilien besteht sogar die Gefahr, dass der überlebende Ehegatte sein Zuhause verliert.
3. Pflichtteilsverzichtsverträge abschließen: Soll der überlebende Ehegatte zunächst allein erbberechtigt sein, ist anzuraten, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden eine wirksame Pflichtteilsverzichtserklärung abgeben. Anderenfalls steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu, der sich am Wert des gesamten Nachlasses und somit auch am Verkehrswert der Immobilie bemisst. Das führt nicht selten zur Existenzgefährdung.
Referentin:
Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große
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Veranstaltungsort:
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