Häufig erwerben Eheleute als Altersvorsorge eine Immobilie. Verstirbt einer der beiden, ist der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge nicht allein erbberechtigt. Die Kinder des Erblassers erben mit ihm in Erbengemeinschaft. Das Haus gehört dann nicht mehr ihm allein. Eine Absicherung kann durch Errichtung eines wirksamen Testamentes erfolgen, in dem z.B. die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden noch nicht erben.
Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große
Rechtsanwältin
Diana Wiemann-Große
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Den Kindern des Erblassers steht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Dieser ist vom Nachlasswert und damit dem Verkehrswert der Immobilie abhängig. Dieser Anspruch lässt sich durch wirksame Pflichtteilsverzichtserklärungen der Kinder im Zuge der Erstellung des Testamentes vermeiden. Kommen diese nicht zustande, sollte das Testament zumindest Pflichtteilsstrafklauseln enthalten.
Haben die Erblasser mehrere Kinder, die alle erbberechtigt sind, kann dies zu rechtlichen Konflikten führen. Es sollte daher geprüft werden, ob ein Kind das Haus übernehmen möchte und die Geschwister auszahlt. Denkbar ist auch der Verkauf der Immobilie durch Testamentsvollstreckung. Auf den Einzelfall zugeschnittene rechtliche Möglichkeiten helfen, Auseinandersetzungen zwischen den Erben zu vermeiden.
Referentin:
Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große
Fachanwältin für Familienrecht
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Veranstaltungsort:
Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB, Maxstraße 8, 01067 Dresden » Anfahrt
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