Gerade in Patchwork-Konstellationen sind Besonderheiten bei der Errichtung eines Testamentes zu beachten. Wird eine falsche Testamentsgestaltung gewählt, können die leiblichen Kinder im Ergebnis „leer ausgehen“.
Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große
Rechtsanwältin
Diana Wiemann-Große
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Wer erbt in Patchworkfamilien?
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erbberechtigt sind in diesem Falle der Ehepartner des Verstorbenen und die eigenen leiblichen Kinder. Die Höhe der Erbquote der Kinder hängt von der Anzahl der Kinder ab. Die Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht.
Empfiehlt sich ein Berliner Testament? In der Regel nicht. Bei ungeeigneter Testamentsgestaltung läuft man sogar Gefahr, dass die eigenen Kinder durch die Aufnahme von falschen Abänderungsklauseln leer ausgehen. Die meisten Eheleute wollen, dass zunächst der Ehepartner abgesichert ist und den gesamten Nachlass erhält. Bei Patchworkfamilien muss dabei jedoch besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, ob die eigenen leiblichen Kinder bereits nach dem Tode des Erstversterbenden am Nachlass partizipieren oder erst nach dem Tode des Letztversterbenden den Nachlass erhalten sollen. Wird das Testament falsch gestaltet, kann es zur Enterbung der eigenen Kinder führen, da diese nach dem Tode des Stiefelternteils als Letztversterbendem weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch haben.
Welche Gefahr besteht für den überlebenden Ehegatten?
Ist dieser mit den Kindern des Verstorbenen in einer Erbengemeinschaft, kann er nicht allein über den Nachlass verfügen. Er muss sich in allen Angelegenheiten mit den Kindern des Verstorbenen verständigen, um beispielsweise Sparvermögen aufzuteilen. Gehört das Haus zum Erbe, kann der überlebende Ehegatte in seiner Lebensgrundlage gefährdet werden. Mit dem Tod des Erstversterbenden werden im Rahmen der Erbengemeinschaft die leiblichen Kinder des Verstorbenen Miteigentümer. Sie können das weitere Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in Frage stellen und z.B. Ausgleichszahlungen fordern.
Was ist bei Immobilien zu beachten?
Gerade bei Immobilien ist zu diskutieren, ob das Haus in der Substanz auf die Kinder übergehen soll oder ob der überlebende Ehegatte auch die Möglichkeit hat, das Haus zu verkaufen. Auch hier muss eine klare Entscheidung im Rahmen des Testamentes getroffen werden. Sollen sowohl die eigenen als auch die gemeinsamen Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden das Haus erben, sollten sich die Ehegatten darüber Gedanken machen, ob ein Kind in dem Haus leben will. Gerade unter Stiefgeschwistern kann es nach einem Erbfall zu erheblichen Streitigkeiten kommen.
Umfassende Informationen zu dieser rechtlichen Problematik erhalten Sie bei einem kostenfreien Vortrag von Frau Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große am Dienstag, dem 28.ß1.2020, 18 Uhr, in unserer Kanzlei Pöppinghaus : Schneider : Haas Rechtsanwälte PartGmbB, Maxstraße 8, 01067 Dresden.
Wir bitten um telefonische Anmeldung unter 0351/4818125. Gern können Sie auch das Kontaktformular auf unserer Homepage nutzen.