Egal ob geplant oder ungeplant, die Unternehmensnachfolge wird regelmäßig dann zur Crux, wenn die satzungsrechtlichen Regelungen nicht oder nicht ausreichend ausgestaltet sind und/oder die erb- und familienrechtlichen Ziele nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen abgestimmt sind bzw. in Einklang stehen. Dabei spielt es meist auch keine Rolle, ob es sich um eine Personengesellschaft (GbR/OHG/KG) oder eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG/Ltd.) handelt. Ist die Nachfolge nicht hinreichend geklärt, wird es kompliziert sein, den Geschäftsbetrieb optimal fortzuführen.
Die Auswirkungen fehlender oder unzureichender Regelungen sind dabei ganz unterschiedlich und reichen von der Auflösung der Gesellschaft (Personengesellschaft) mit anschließendem Liquidationsverfahren bis zum Eintritt der aus mehreren Personen (eventuell minderjährigen, weshalb dazu noch ein Betreuer zu bestellen sein wird) bestehenden Erbengemeinschaft in die Gesellschafterrolle.
Hat die Erbengemeinschaft sodann noch den Hauptgeschäftsanteil, kann das Unternehmen gegebenenfalls keine Entscheidungen treffen, da die Erbengemeinschaft ihr Stimmrecht nur gemeinsam ausüben kann, was wiederum eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erforderlich macht. Das Fehlen entsprechender Fortsetzungs-, Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln kann folglich für das Unternehmen mit all seinen geschäftlichen Beziehungen das Ende bedeuten; zumindest kommt der Geschäftsbetrieb zunächst zum Erliegen.
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass man die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere bei älteren Satzungen, regelmäßig auf eine geänderte Rechtslage, Familiensituation oder Unternehmensstruktur hin überprüft und gegebenenfalls anpasst.
In diesem Zusammenhang ist noch einmal auf die BREXIT-Folgen zum 29.03.2019 hinzuweisen, wonach der Statutenwechsel zum Erlöschen der englischen Limited-Gesellschaft in Deutschland führt. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen, insbesondere die persönlichen Haftungsrisiken sind weitreichend.
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