Anfang April dieses Jahres trat das vom Gesetzgeber reformierte Insolvenzanfechtungsrecht in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Wirtschaftsunternehmen und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem man die Anfechtungsvoraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger entschärft hat und diese dadurch entlastet werden sollen. Im Ergebnis sollen die sich im Zusammenhang mit der Anfechtung ergebenden Risiken kalkulierbarer und damit planbarer sein.
Im Einzelnen wurde die Vorsatzanfechtung eingeschränkt, das Bargeschäft konkretisiert und die Verzinsungsregelung modifiziert. So wurde bei der Vorsatzanfechtung der Anfechtungszeitraum von zehn auf vier Jahre verkürzt und für die Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nicht mehr nur die Kenntnis der drohenden, sondern die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit erforderlich. Darüber hinaus begründet eine Ratenzahlungsvereinbarung gerade nicht mehr die Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die Bargeschäftsanfechtung setzt nunmehr das Erkennen des unlauteren Handelns beim Anfechtungsgegner voraus. Der Anfechtungsanspruch ist zudem erst ab Verzug zu verzinsen. Zahlungen die von einem späteren Insolvenzschuldner geleistet werden, können unter bestimmten Voraussetzungen durch den dann bestellten Insolvenzverwalter angefochten und zurückverlangt werden. Dieser Betrag kann sich rasch auf mehrere tausend Euro summieren. Dies wird in der Regel dann relevant, wenn sich der Schuldner dem späteren Anfechtungsgegner gegenüber hinsichtlich seiner Vermögenssituation offenbart hat oder wenn Indizien vorliegen, die – ggf. erst in ihrer Gesamtschau – auf mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hinweisen können und anschließend Zahlungen geleistet werden.
Hervorgerufen werden Anfechtungspotentiale regelmäßig durch nicht vertragsgemäße bzw. unregelmäßige Teilzahlungen, Verzug und Stundungsbitten des Forderungsschuldners. Weiterhin können auch fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse liefern, die anschließende Zahlungen anfechtbar machen. Bereits bei ersten Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Forderungsschuldners ist erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich künftiger Zahlungen geboten. Ob die sodann jeweils einzelne Zahlung anfechtbar und zurück zu gewähren ist, ist einzelfallabhängig.
Aber auch im Fall der bereits erfolgten Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter ist das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen exakt zu prüfen und vom Insolvenzverwalter durch Nachweise zu belegen. Oft sind die Voraussetzungen streitig, da der Nachweis, insbesondere des subjektiven Tatbestandes, nicht (vollumfänglich) belegt ist, sondern auf Indizien zurückgegriffen wird, so dass im Ergebnis häufig vergleichsweise Einigungen möglich sind.