Grundsätzlich ist es Ärzten berufsrechtlich und sozialrechtlich verboten, sich gesellschaftsrechtlich an einem anderen Leistungserbringer zu beteiligen, wenn durch Zuweisung oder Verordnung der Arzt einen wirtschaftlichen Vorteil für sich bei den Dienstleistungserbringern erzielt (vgl. § 31 Abs. 1 MBO- Ä; § 128 Abs. 2, Abs. 6 SGB V und § 73 Abs. 7 SGB V). So ist beispielsweise die Beteiligung eines Onkologen an einem Zytostatika-Herstellungsvertriebes unzulässig, wenn durch Verordnung beziehungsweise die Nähe der belieferten Apotheke zur Arztpraxis dem Arzt dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil zufließen kann. Dies ist beispielsweise auch offensichtlich bei der Beteiligung eines Orthopäden an einer Physiotherapiepraxis oder an einem Sanitätshaus, oder bei der Beteiligung eines Hals-NasenOhrenarztes an Hörgeräteakustiker-Geschäften.
Allerdings zieht die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einer zu weiten Interpretation dieser Vorschriften Grenzen. Die Beteiligung eines Arztes an einer Aktiengesellschaft, die Arzneimittel herstellt, dürfte deshalb unproblematisch sein, weil ein entsprechendes Verordnungsverhalten keinen spürbaren Einfluss auf Dividende oder Aktienkurs haben wird. Von eindeutigen Strohmanngeschäften abgesehen (vgl. hierzu Braun/Püschel in MedR 2013, 655 ff), ist deshalb auch die Beteiligung der Ehefrau des Arztes oder der Kinder des Arztes an einem Unternehmen der Gesundheitsbranche möglich, auch wenn eine Fachnähe existiert. Allerdings muss eine echte unternehmerische Tätigkeit der Ehefrau existieren, die etwa durch Beteiligung mit eigenem Geld, der Ausübung der Stimmrechte, und eventuell einer beruflichen Tätigkeit indiziert ist. Vorteile, die durch ein ent- sprechendes Verordnungsverhalten des Arztes bei dem Unternehmen und damit bei der Ehefrau ankommen, sind freilich mittelbar auch Vorteile des Arztes. /p>
Es kommt bei solchen Fällen auf eine exakte Analyse der Verhältnisse an, zwischen einer zulässigen Beteiligung der Verwandten beziehungsweise der Ehefrau und einer z.B. gegen § 31 MBO-Ä verstoßenden Beteiligung zu differenzieren. Keinesfalls vermag jedoch die berufsrechtliche und sozialrechtliche Grenze ärztlicher Verordnung oder Zuweisung die Berufstätigkeit der Ehefrau oder der Kinder per se einzuschränken. Wenn aber die Beteiligung der Ehefrau beziehungsweise der Kinder an dem Unternehmen der Gesundheitsbranche zulässig ist, dann darf auch eine Zuweisung oder Verordnung diesem Unternehmen zugutekommen. Eine Rückwirkung auf das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten des Arztes widerspräche dann ebenfalls berufsrechtlichen Anforderungen.