Urteil des OVG Münster, Urteil vom 08.09.2017 – 13 A 2979/15; 13 A 3027/15
Im entschiedenen Fall hatten Apotheker Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken ausgegeben und angeboten, diese „bei Abgabe eines Rezeptes“ einzulösen. Gegen das hiergegen ausgesprochene Verbot der Apothekerkammer hatten die Apothekerinnen geklagt. Die Klage wurde auch in der Berufungsinstanz durch das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG) abgewiesen.
Die Arzneimittelpreisverordnung sieht für deutsche Apotheker einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für gelistete Arzneimittel vor. Diese Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß, betont das OVG. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen daher weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.
Dementsprechend sei es verboten, die Preisbindung durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür zu umgehen. Die im Gutschein versprochene Sachzuwendung lasse den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 €) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.
Der Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken, welche nach Unionsrecht nicht der nationalen Preisbindung unterliegen (EuGH, Urteil vom 19.10.2016), habe sich noch nicht gravierend zulasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Es sei dem deutschen Gesetzgeber überlassen, wann und wie er die Diskriminierung deutscher Apotheker beseitige, ohne die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gefährden. Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, derzeit bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften von Maßnahmen abzusehen.