Mit der Entscheidung vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 266/14, hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung der 10%-Regelung aufgegeben. Nunmehr komme es bei Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an, da § 558 BGB dem Vermieter ermöglichen soll, eine am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Entscheidend sei der objektive Wohnwert einer Wohnung und nicht ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnungsgröße ist. An seiner alten Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Danach hatte der Vermieter an einer im Mietvertrag zu niedrig festgelegten Wohnungsgröße festzuhalten, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies galt bisher auch für einen Mietvertrag, der eine zu hohe Wohnfläche angegeben hat. Darüber hinaus schloss der BGH aus, dass hier ein Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt. Die richtige Ermittlung der tatsächlichen Wohnungsgröße falle in die Risikosphäre des Vermieters und steht dem Anwendungsfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen. Maßgeblich bei der Berechnung der Mieterhöhung muss daher die tatsächliche Wohnfläche sein. Demnach muss zunächst die tatsächliche Wohnfläche ermittelt werden. Die Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche kann erhebliche Probleme bereiten, da die Vermessungen Fehler enthalten können. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass zwei verschiedene Vermessungsbüros zwei verschiedene Ergebnisse präsentieren können. Es wird sich in der Praxis zeigen, welche Auswirkungen die BGH Rechtsprechung hat. Ein Abwenden von der 10%-Regelung scheint jedoch im Hinblick der Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche nicht sinnvoll.