Erbrecht12. März 2014
In der Praxis werden nicht selten Grundstücke zu Lebzeiten verschenkt, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren. Behält der Schenker ein Wohnrecht an der ganzen Immobilie, beginnt die 10-Jahres-Frist im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu laufen. Dies geschieht mit der Begründung, dass sich der Schenker den wirtschaftlichen Nutzen an der Immobilie noch weiter vorbehält.
Ist das Wohnungsrecht jedoch nur auf einen Teil der Immobilie beschränkt, hat dies zumindest nach Auffassung einzelner Gerichte, keinen Einfluss auf den Lauf der Frist. Dieser Standpunkt ist jedoch in der Judikatur höchst umstritten.