Kann ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten nach dem Tode des Erstversterbenden geändert werden?
Das OLG Stuttgart hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode des Erstversterbenden wechselseitig als Erben eingesetzt hatten. Nach dem Tode des Letztversterbenden wurden in dem gemeinschaftlichen Testament die Neffen des Ehemannes als Schlusserben zu je 1/3 bestimmt.
Mehrere Jahre nach dem Tod des Ehemannes änderte die Ehefrau und setzte eine andere Person als Schlusserben ein.
Die Aufklärungspflicht des Apothekers
Im vorliegenden Fall hatte sich der Apotheker wegen der Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten schadenersatzpflichtig gemacht.
Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass mit der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. dem Auskunftsanspruch zur Berechnung der Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.
Kein Vorwurf des Mitverschuldens bei einer Motorradfahrt ohne Schutzkleidung
Der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges verweigerte dem Kläger den vollen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung, er müsse sich ein Mitverschulden im Hinblick auf die Unfallfolgen anrechnen lassen, da er als Motorradfahrer keine Schutzkleidung an den Beinen getragen habe.
Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, soweit einzel- oder tarifvertraglich nicht anders vereinbart und keine Gründe für eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr vorliegen. Erfolgt dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Eine Abgeltung ist im Gesetz nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur für noch nicht verfallenen Urlaub vorgesehen.
Die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament
In gemeinschaftlichen Testamenten möchten sich die Ehegatten in der Regel vorrangig gegenseitig absichern. Sie setzen sich daher sehr häufig wechselseitig als Erben ein und bestimmen für den Schlusserbfall in verschiedensten denkbaren Konstellationen die gemeinsamen Abkömmlinge. Zur wechselseitigen Absicherung finden sich diesen Testamenten regelmäßig die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln.