Beschluss des BGH vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 269/13 – Nicht selten müssen aufgrund der demografischen Entwicklung Kinder im Rahmen des Unterhaltsrechtes für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Von der Rechtsprechung war insoweit unstreitig, dass die selbstgenutzte Immobilie des Kindes der Verwertung für Pflegekosten nicht unterliegt. Ebenfalls war anerkannt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein sogenanntes Schonvermögen für seine eigene Altersvorsorge verbleibt. Der BGH hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass im Elternunterhalt 5 % aus der sozialversicherungspflichtigen und 25 % aus der nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Kindes pro Jahr mit einer Verzinsung von 4 % als Altersvorsorge „zurückgelegt“ werden können. Bisher nicht geklärt war die Frage, ob in diesem Betrag die selbstgenutzte Immobilie enthalten ist.
Der BGH hat dies in seiner aktuellen Entscheidung verneint. Dies bedeutet für die unterhaltspflichtigen Kinder, dass zum einen die selbstbewohnte Immobilie unantastbar ist und daneben nach der vorgenannten Berechnungsformel des BGH das Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge berechnet wird.
Jeder der betroffenen Kinder sollte zeitnah prüfen, ob eine Herabsetzung seiner zu zahlenden Beträge in Frage kommt.