BAG Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 2AZR 346/12 – Der Arbeitgeber ist gemäß § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine „Massenentlassung“ durchführt. Unterlässt er dies, sind die entsprechenden Kündigungen unwirksam.
Das Gesetz differenziert nach der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, was sich wiederum nach der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb richtet. Die Pflicht zur Anzeige beginnt bei Betrieben mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern bei einer beabsichtigten Entlassung von mehr als fünf Arbeitnehmern. Die Einzelheiten sind dem Gesetz zu entnehmen.
Das BAG hat nunmehr klargestellt, dass unter den Begriff der „Entlassung“ im Sinne des Gesetzes auch Änderungskündigungen fallen. Sie zählen bei der Berechnung der für eine Anzeige maßgebenden Zahlen zu entlassender Arbeitnehmer mit. Es kommt – so das BAG weiter – nicht darauf an, ob der von einer Änderungskündigung betroffene Arbeitnehmer bei oder nach Zugang der Kündigungserklärung das unterbreitete Änderungsangebot abgelehnt oder angenommen hat.