Wenn der Praxisinhaber ausfällt
Was passiert, wenn plötzlich eine langwierige Krankheit die Lebensplanung durchkreuzt? Oft ist zunächst noch nicht klar, ob damit die Aufgabe der Praxis einher gehen wird. Wenn jedoch ein Nachbesetzungsverfahren nicht sofort durchgeführt werden soll, weil die Situation noch unübersichtlich ist und noch nichts entschieden werden kann, lauern bei der Praxisverwertung rechtliche Gefahren.
Keine Vertretungsregelung bei Langzeitkrankheit
Die Vertretung in Krankheitsfällen ist nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nur bis maximal drei Monate innerhalb von zwölf Monaten möglich. Dauert die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit länger, hilft die Vertretungsregel nicht weiter.
Lösung: Antrag auf Ruhen der Zulassung?
Naheliegend ist es deshalb, das Ruhen der Zulassung zu beantragen und mit einer Genesung in einem überschaubaren Zeitraum zu argumentieren. Der Zulassungsausschuss kann gut begründeten Anträgen stattgeben und auch lange Zeiträume gewähren, in denen die Zulassung ruht. Damit muss der Vertragsarzt seinem Versorgungsauftrag zunächst nicht weiter nachkommen. Er kann die Praxis schließen und auf seine Genesung setzen, ohne dass er die Kassenarztzulassung verliert. Da meist nicht die Praxis, das Personal oder der Patientenstamm entscheidend für die Möglichkeit des Verkaufes ist, sondern die Kassenarztzulassung im gesperrten Gebiet, erhält sich der Arzt so die Chance des Verkaufs zu einem angemessenen Preis und muss die Praxis nicht ohne Zulassung abwickeln.
Aber Achtung: zu langes Ruhen gefährdet Nachbesetzung!
Bei einem längeren Ruhen der Zulassung kann die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes jedoch in Gefahr geraten. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen zum Ergebnis kommen, dass die Arztpraxis nicht nachbesetzt werden kann, weil das Praxissubstrat verschwunden ist. Auch bei geringen Fallzahlen und längeren Intervallen, in denen die Zulassung ruht, kann die Fortführungsfähigkeit der Praxis verneint werden.
Kein Praxissubstrat – kein Praxisverkauf!
Zwar soll immer eine Einzelfallbetrachtung stattfinden, doch die Gründe für das Ruhen einer Zulassung bleiben dabei weitgehend unberücksichtigt. Entscheidend ist einzig und allein, ob ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der Antrag auf Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens. Relevant für den Praxisumfang sind ausschließlich die Fallzahlen der Kassenpatienten der Praxis im Zeitpunkt der Antragstellung. Ruht die Zulassung weniger als sechs Monate, sieht die Rechtsprechung noch kein fehlendes Praxissubstrat, wenn davor keine unterdurchschnittlichen Fallzahlen zu verzeichnen waren.
Fazit: Vorsichtshalber Nachbesetzungsverfahren beantragen!
Fällt also eine langwierige Erkrankung zeitlich mit der anstehenden Praxisveräußerung zusammen, sollte vorsorglich das Nachbesetzungsverfahren innerhalb der Sechsmonatsfrist seit Ruhen der Zulassung beantragt werden. Darauf, dass bei längerer Krankheit eine Nachbesetzung möglich ist, sollte keinesfalls vertraut werden – auch wenn die Erkrankung Grund für das Ruhen der Zulassung war. Leitet der Zulassungsausschuss nach entsprechendem Antrag das Nachbesetzungsverfahren ein, kann er sich nachträglich nicht auf ein fehlendes Praxissubstrat berufen.