Arbeitsrecht20. September 2012
BAG, Urteil vom 22.02.2012,
Az: 5 AZR 249/11 – Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des Arbeitgebers (z.B. eine Versetzung), die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbedingung festgestellt wird. Hält der Arbeitnehmer eine Weisung seines Arbeitgebers für unwirksam und leistet er ihr nicht Folge, fehlt es dann an dem für den Annahmeverzug notwendigen Leistungswillen des Arbeitnehmers, jedenfalls so lange bis ein rechtskräftiges Urteil im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegt.