Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az: 13 U 57/12 – Soweit Verstöße gegen fremde Urheberrechte im Internet begangen werden, z.B. durch illegales Bereitstellen von Musiktiteln zum Download, oder Verwendung fremder Bilder, etc. hat der Inhaber des Rechts einen Anspruch auf Unterlassung. Häufig werden hierzu vorgefertigte Unterlassungserklärungen an die abgemahnte Person gesandt.
Wenn die abgemahnte Person allerdings die Unterlassungserklärung unterschreibt, stellt sich hier die Frage, ob damit sofort ein Anerkenntnis der Kosten verbunden ist. Das OLG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung primär der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient und keine Anerkenntniswirkung besitzt. Dies kann auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschehen.
Aber Achtung:Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Zudem sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschrieben werden. Häufig verbirgt sich hierin bereits ein Kostenanerkenntnis.