Grundsätzlich können sich z.B. polnische oder tschechische Patienten auch bei sächsischen Kassenärzten behandeln lassen. Art. 20 VO (EG) 883/2004 setzt aber bei planbaren Behandlungen eine vorherige Genehmigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers voraus. Der EuGH verweist bei ambulanter Versorgung demgegenüber auf die Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Union (EuGH, Urt. V. 13.5.2003). Soweit die