BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az: VIII ZR 294/10 – Der BGH entschied mit Urteil vom 28.09.2011, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % bei Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht zulässig ist.
Gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Höhe orientiert sich an der letzten Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter darf ein Zwölftel des vom Mieter geschuldeten Jahresbetrags der letzten Betriebskostenabrechnung als monatlichen Vorauszahlungsbetrag für das Folgejahr als angemessen erachten. Denn die Entwicklung der Betriebskosten im vorangegangenen Jahr rechtfertigt eine Prognose über die zu erwartende Höhe der Betriebskosten im Folgejahr, wenn andere Anhaltspunkte fehlen. Die Zubilligung eines generellen Zuschlags von 10 % auf die gesamten Betriebskosten geht über das berechtigte Interesse des Vermieters, die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, hinaus.
Nur wenn hinsichtlich bestimmter Betriebskosten Preissteigerungen konkret zu erwarten sind, kann dies in die Berechnung der Vorauszahlungen einbezogen werden, allerdings nur unter Berücksichtigung des Verhältnisses der betreffenden Betriebskosten zu den Betriebskosten insgesamt.
Aktenzeichen VIII ZR 294/10