BGH, Urteil vom 14.11.2012, Az: VIII ZR 41/12 – Die Entscheidung entspricht der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung, nach welcher der Eigentümer Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag ansetzen darf, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten bleibt jedoch außer Betracht.
Der BGH stellt nun auch klar, dass die Regelung nicht nur dem privaten Vermieter zur Verfügung steht, der seine eigene Arbeitskraft einsetzt; vielmehr können auch institutionelle Eigentümer, die diese Leistungen durch ihre Arbeitnehmer oder durch unselbständige Einheiten erbringen, nach den Kosten abrechnen, die bei Beauftragung eines Dritten (Unternehmen) entstanden wären.