Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 21 S 28809/11 – In dem zu entscheidenden Fall des Landgerichts München wurde eine Rentnerin wegen angeblichem illegalem Download eines Hooligan-Films abgemahnt. Das Gericht hatte über die Kosten der Abmahnung zu entscheiden. Die Rentnerin selbst war jedoch pflegebedürftig, hatte ihren W-Lan-Router vor Jahren verkauft und besaß auch keinen PC mehr. Die Vorinstanz verurteilte die Rentnerin zur Zahlung der Abmahnkosten. Die Rentnerin ging in Berufung und das Landgericht München I hob die Entscheidung auf. Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, die Abmahnkosten zu tragen. Die Störerhaftung würde sonst in den Bereich der Gefährdungshaftung ausgeweitet, allein weil die Betroffene einen Internetanschluss besitzen würde. Zudem sei es Aufgabe des Abmahners, den Verstoß nachzuweisen, was vorliegend in nicht ausreichendem Maße geschehen sei.
Fazit: Das Gericht weist bei illegalen Downloads nochmals ausdrücklich auf die Beweislast des Abmahnenden hin. Dies kann auch auf andere Fälle Abgemahnter übertagen werden. Im Falle des Erhalts einer Abmahnung empfiehlt sich daher eine rechtliche Beratung auf mögliche Verteidigungsstrategien.