Handels- und Gesellschaftsrecht1. Dezember 2015
Hochkonjunktur hatten im Jahr 2014 die Wettbewerbs- und Verbraucherverbände bzgl. der Abmahnung von unvollständigen Angaben/Kontaktdaten, wie der Angabe der vollständigen Rechtsform (GmbH, AG, KG etc.) und der Anschrift bei Zeitungsannoncen und/oder Katalogen. Die Abmahnungen wurden dabei auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützt, sobald ein konkretes Angebot beworben wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher wissen soll, mit wem er es letztendlich zu tun hat und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann.
Bitte achten Sie auf die vollständigen Firmenangaben bei Werbeanzeigen, da auch derzeit noch Abmahnungen drohen.