Verbindlichkeiten können zu Liquiditätsabfluss führen
Nicht allein rechtliche, sondern vor allem betriebswirtschaftliche Aspekte entscheiden, ob eine Begrenzung des Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag wirksam ist.
Der BGH hat mit Blick auf übliche Regelungen in Gesellschaftsverträgen entschieden, dass ein Abfindungsanspruch durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Regelungen im Gesellschaftsvertrag müssen vielmehr den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness entsprechen (BGH II ZR 236/03). Eine unzulässige Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn die Abfindung lediglich den Buchwert der Beteiligung zugesteht und dieser deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Anteils liegt und der ausscheidende Gesellschafter dadurch unangemessen benachteiligt wird. Dabei sind auch die zukünftigen Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigt (BGH II 268/04).
Andererseits soll eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, die eine Abfindung unter dem tatsächlichen Wert des Kommanditanteils festlegt, nicht automatisch sittenwidrig sein. Sie muss jedoch einer Inhaltskontrolle standhalten und darf den ausscheidenden Kommanditisten nicht unangemessen benachteiligen (BGH II ZR 116/05).
Wenn jedoch ein Gericht zum Ergebnis kommt, dass eine Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten unangemessen benachteiligt, ist sie – vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag – schlicht unwirksam. Der Kommanditist hat dann Anspruch auf eine Abfindung, die dem tatsächlichen Wert seines Anteils entspricht (vgl. u.a. OLG München 7 U 4832/08; BGH II ZR 268/04) oder angemessen ist (OLG Stuttgart 14 U 58/05).
Dies kann dazu führen, dass der kündigende Kommanditist trotz einer Abfindungsbegrenzung im Gesellschaftsvertrag auf eine wesentlich höhere Abfindung klagt. Das OLG Hamburg stellte jedoch diesbezüglich klar, dass die Haftung eines Mit-Kommanditisten gegenüber dem kündigenden Gesellschafter auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist (OLG Hamburg 11 U 187/09). Auch der BGH hat entschieden, dass die Haftung eines Kommanditisten gegenüber Dritten auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und dass diese Beschränkung auch für interne Abfindungsansprüche eines ausscheidenden Gesellschafters gilt (BGH II 172/91).
Abfindungsansprüche stellen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dar und können zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen. Dies kann sogar zum Entstehen einer Insolvenzantragspflicht bei der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG führen (OLG Frankfurt 4 U 89/11). Vor diesem Hintergrund ist vielleicht auch der kündigende Kommanditist gut beraten, über die Begrenzung seines Abfindungsanspruches auch noch nach Einreichung seiner Kündigung mit der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG zu verhandeln. Denn andernfalls muss er seinen Abfindungsanspruch u.U. im Insolvenzverfahren anmelden (BGH II ZR 213/08) und wird dann in der Regel kaum auf die volle Abfindung hoffen können.