Maßgeblich ist das zuletzt errichtete Testament
Damit am Ende wirklich derjenige Erbe wird, der unseren Nachlass erben soll, ist ein Testament erforderlich. Dieses wird aufgrund einer Änderung mitunter auch aktualisiert oder ein zweites Testament verfasst. Dann sollte klar sein, was tatsächlich gelten soll.
Zwei Testamente, ein Datum: Wer seinen letzten Willen zweimal am selben Tag niederschreibt, stellt die Hinterbliebenen damit vor eine große Herausforderung. Denn maßgeblich ist grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament. Wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, welches das ist, muss durch das Nachlassgericht eine Auslegung vorgenommen werden.
Einer entsprechenden Entscheidung (Az.: 3 W 52/21) des Oberlandesgerichts Rostock lag ein solcher Fall zugrunde. Der Erblasser hatte zwei Testamente am selben Tag errichtet, die zwar im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmten, sich jedoch in einem wichtigen Punkt widersprachen. So sah das eine Testament ein lebenslanges Nießbrauchrecht für eine Tochter des Mannes an einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück vor, das andere aber nicht. Die beteiligten Erben stritten nun über die Frage, welches das maßgeblich jüngere – und damit gültige – Testament ist.
Da die sich widersprechenden Passagen in den Testamenten somit unwirksam waren, verweigerte die in dem einen Testament begünstigte Partei der Tochter das Nießbrauchrecht. Diese ging juristisch dagegen vor, allerdings ohne Erfolg. Kann den Testamenten wie im vorliegenden Fall nicht eindeutig entnommen werden, welche der Fassungen zuletzt niedergeschrieben wurde, gelten diese als gleichzeitig erstellt, entschied das Gericht. Beide Testamente sind deshalb nebeneinander gültig, soweit sie sich nicht widersprechen. Enthält das eine jedoch Verfügungen, die das andere nicht vorsieht, so sind diese unwirksam, so das Gericht. Äußere Umstände wie der Fundort oder die ordentlichere bzw. fehlerfreie Niederschrift eines Testaments seien dagegen zur Bestimmung, welches das zuletzt erstellte Testament ist, nicht ausreichend.
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