Klare und durchdachte Regelungen in der Unternehmenssatzung erforderlich
Wer in der heutigen Zeit für ein Unternehmen Verantwortung trägt, hat mit zahlreichen tagesaktuellen und strategischen Fragen in aller Regel gut zu tun. Weder die Geschäftsführung noch die Gesellschafter einer GmbH, KG oder OHG beschäftigen sich deshalb mit steinalten Vorgängen. Beispielsweise dem vor vielen Jahren abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag, auch Unternehmenssatzung genannt.
Dabei haben es diese Vertragswerke in sich. Und der Zeitablauf macht diese Vertragswerke – im Gegensatz zu dem hübschen Oldtimer in der eigenen Garage – nicht unbedingt edler, ganz im Gegenteil. Manche Regelungen lassen sich mit zeitlichem Abstand nur noch verstehen, wenn man sich in die Euphorie der Gesellschaftsgründung hineinversetzt. Aber die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich geändert. Die Gründer sind in die Jahre gekommen oder wesentliche private und geschäftliche Ziele der Akteure passen nicht mehr zusammen.
Beabsichtigt oder befürchtet man jedoch Änderungen an der Unternehmensstruktur, drehen sich plötzlich wieder viele Fragen um genau diese alten Bestimmungen aus dem angestaubten Gesellschaftsvertrag. Was ist, wenn einer der Mitgesellschafter verstirbt oder dauerhaft krank wird? Welche Auswirkung hat die Kündigung der Gesellschaft durch einen Mitgesellschafter? Wie kann man einen Verkaufsprozess gestalten – sei es, dass der eigene Geschäftsanteil verkauft werden soll, sei es, dass das ganze Unternehmen zur Disposition steht. Kaum eine Regelung aus Testament, Kaufvertrag oder Kündigung eines Mitgesellschafters, die nicht die Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag auf die Probe stellt.
Dann ergibt sich etwa, dass in Gesellschaften, die auf die aktive Mitwirkung ihrer Gesellschafter angewiesen ist, keine Regelung zu einer möglichen längeren Erkrankung eines Mitgesellschafters existiert. Oder im Falle der Kündigung eines Mitgesellschafters oder dessen Tod entstehen völlig inakzeptable Abfindungsansprüche. Ein Gesellschafterstreit muss nicht unbedingt zeitaufwendig, kostspielig und nervenaufreibend vor Gericht ausgefochten werden. Klare und durchdachte Regelungen im Gesellschaftsvertrag helfen, solche Streitigkeiten zu vermeiden.
Gibt es erst am Horizont mögliche Änderungen in der Gesellschafterstruktur, dann ist eine professionelle anwaltliche Analyse des Gesellschaftsvertrages angezeigt. Sind die Entwicklungen schon so weit fortgeschritten, dass es nicht mehr nur um eine mögliche Änderung von einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrages gehen kann, ist die anwaltliche Beratung umso dringlicher. Dann nämlich muss ausgelotet werden, ob Konflikte im Verhandlungswege gelöst werden können und welche strategischen und rechtlichen Argumente zur Verfügung stehen. Oder ob eine Konfliktstrategie verfolgt werden muss, die nötigenfalls den Gerichtsprozess mit einschließt.