Persönlichkeitsrechte vs. rechtsmissbräuchliches Verhalten
Vor zwei Monaten haben wir an dieser Stelle berichtet, dass viele Unternehmen in Deutschland von einer Abmahnwelle wegen der Nutzung von Google Fonts auf ihrer Homepage überzogen werden. Es wurden massenhaft Abmahnungen unter Androhung von rechtlichen Schritten versendet und eine Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 170 Euro gefordert.
Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete inzwischen gegen den agierenden Rechtsanwalt in Berlin und seinen Komplizen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und Erpressung in einer Vielzahl von Fällen. Am 21.12.2022 durchsuchte die Berliner Polizei die Abmahnkanzlei und stellte Beweismittel sicher, aus denen sich ergibt, dass etwa 2.000 Personen die geforderte Summe gezahlt haben.
Besteht ein Rückzahlungsanspruch der Abmahnkosten?
Sehr wahrscheinlich besteht für diejenigen, die auf die Abmahnung gezahlt haben, ein Rückzahlungsanspruch aufgrund einer arglistigen Täuschung. Hierfür kommen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Schritte in Betracht.
Einerseits können Geschädigte auf dem Zivilklageweg die Rückerstattung geltend machen. Sie tragen jedoch das beweis- und Prozesskostenrisiko. Andererseits besteht die Möglichkeit der Strafanzeige und eines Strafantrags als Geschädigter wegen Betruges bei der Polizei. Die Benennung des Schadens und der Zahlungsdetails erleichtert der Staatsanwaltschaft die Zuordnung der Daten bei der Auswertung der sichergestellten Unterlagen und stellt eine (teilweise) Erstattung nach Verfahrensbeendigung in Aussicht.
Google selbst hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein sicherer Umgang bei der Erfassung, Speicherung und Verwendung von Daten zugesichert wird. Es würden lediglich die für die effiziente Bereitstellung von Schriftarten notwendigen Daten erfasst. Diese Daten würden sicher und getrennt von anderen Daten aufbewahrt werden.
Können Google Fonts weiterhin sorglos genutzt werden?
Wir raten davon ab und empfehlen vielmehr, für eine lokale Einbindung der Schriftarten zu sorgen. Egal, wie Google mit den Daten umgeht: Ein Verstoß gegen die DGSVO wird bereits durch das Weiterleiten an Google begangen.
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