Wie sichere ich mein Unternehmen?
Mit der Errichtung eines Testamentes treffen Unternehmer Vorsorge, um Partner und Kinder abzusichern. Die Bedeutung von Pflichtteilsverzichtsklärungen wird dabei häufig übersehen. Durch ein fehlerhaftes Testament entstehen im Erbfall jedoch Pflichtteilsansprüche, welche für die Angehörigen existenzgefährdend sein können.
Viele Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich zur Absicherung gegenseitig als Erben ein. Die Kinder werden als Schlusserben nach dem Tode des Ehepartners oder aus erbschaftssteuerlichen Gründen bereits als Vermächtnisnehmer nach dem Tode des Erstversterbenden bestimmt. Diese Testamentsgestaltung bedeutet eine Enterbung der Kinder nach dem ersten Erbfall bzw. kann zu Ansprüchen auf einen Zusatzpflichtteil der Kinder führen, wenn der Vermächtniswert nicht den Pflichtteilsanspruch erreicht. Diese haben damit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei spielt keine Rolle, ob sie nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen erben. Pflichtteilsberechtigt sind alle leiblichen Kinder des Erblassers, auch etwaige voreheliche Kinder.
Wie erfolgt die Pflichtteilsberechnung?
Errechnet wird der Pflichtteilsanspruch aus dem gesamten Nachlass des Erblassers. Neben dem liquiden Vermögen müssen der Wert des Unternehmens und der Verkehrswert von Immobilien bestimmt werden. Aufgrund des Ermessungsspielraumes bei der Bestimmung des Unternehmenswertes steht den Erben meist ein langwieriges Verfahren bevor. Eventuell müssen Pflichtteilsansprüche aus nicht liquiden Vermögenswerten ausgezahlt werden.
Kommt es nicht zur Einigung, kann der Pflichtteilsberechtigte Zahlungsklage erheben. Gewinnt er diese und kann der überlebende Ehegatte die Pflichtteilsansprüche nicht bedienen, drohen Vollstreckungsmaßnahmen auch in nicht liquide Vermögenswerte wie die Immobilie oder das Unternehmen.
Es sollte daher im Rahmen einer Testamentserstellung eines Unternehmers zum einen auf eine fachmännische Errichtung zur Existenzsicherung des Unternehmens und auf etwaige Pflichtteilsverzichtsverträge, ggf. auch mit Zahlung einer Abfindung, geachtet werden. Selbst wenn die Kinder ausschließen, jemals Ansprüche gegen die Eltern geltend zu machen, darf der (spätere) Einfluss von Dritten, zum Beispiel eines Partners, im Erbfall nicht unterschätzt werden. Gerade zur Absicherung von Firmen ist dies von zentraler Bedeutung. Auch aus diesem Grund empfehlen wir für die Erstellung eines rechtssicheren Testamentes die juristische Unterstützung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht.