Beschluss des OLG Frankfurt vom 06.07.2021, Az: 3 UF 144/20
Häufig wird über die Frage einer Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern und über das Wechselmodell vor Gericht gestritten. Nachdem die obergerichtliche Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils für möglich angesehen hat, nahmen Gerichtsverfahren zu dieser Frage zu. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells ist die funktionierende Kommunikationsbereitschaft der Eltern.
Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass bei einem funktionierenden, dem Willen der Kinder entsprechenden Umgangsmodell kein Wechselmodell angeordnet wird, wenn es an der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern mangelt. In diesem Fall wird dem Kindeswohl entsprechend entschieden. Im vorliegenden Fall lebten die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter und verbrachten jede Woche ein paar Tage beim Vater. Der Vater wollte nun ein wöchentliches Wechselmodell. Da sich die Elternteile nicht darauf einigen konnten, folgte das Gericht schließlich dem Wunsch der Kinder. Diese wollten das bestehende Umgangsmodell beibehalten.
Bereits das Amtsgericht hatte in diesem Sinne entschieden. Die Beschwerde des Vaters beim OLG hatte keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, es sei eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspräche. Vorliegend sei nicht ersichtlich gewesen, dass die vom Vater angestrebte Regelung dem Wohl der Kinder besser entspräche als die bisher getroffene Regelung.