Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.07.2021, Az. II-1 UF 74/21
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Verbreitung von Fotos eines Kindes in sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit auf nur einen Elternteil übertragen werden.
Im vorliegenden Fall teilten sich die getrenntlebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder das Sorgerecht für die beiden Töchter. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos der Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Webseite, um Werbung für ihr Geschäft zu machen. Der Vater hatte dem zugestimmt. Auf die Aufforderung der Mutter der Kinder, diese Fotos zu löschen, reagierte die Frau nicht. Sie stellte vielmehr weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.
Vor Gericht hatte die Mutter mit einer Klage auf alleinige Übertragung des Sorgerechtes in diesem Punkt Erfolg. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.
Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt. Das Posten der Bilder bei Facebook, Instagram und anderen Kanälen aber auch die Einstellung auf der Webseite der Lebensgefährtin des Vaters hätten schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Der Personenkreis, der die Fotos sehen könne, sei unbegrenzt, ihre Weiterverbreitung kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung nicht möglich.
Das Gericht entschied, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil übertragen wird, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle.