Die häufigsten Fehler bei der Testamentsgestaltung in Patchworkfamilien
Gerade in Patchwork-Konstellationen sind Besonderheiten bei der Errichtung eines Testamentes zu beachten. Wird eine falsche Testamentsgestaltung gewählt, können die leiblichen Kinder im Ergebnis „leer ausgehen“.
Wer erbt in Patchworkfamilien?
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erbberechtigt sind in diesem Falle der Ehepartner des Verstorbenen und die eigenen leiblichen Kinder. Die Höhe der Erbquote der Kinder hängt von der Anzahl der Kinder ab. Die Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht.
Empfiehlt sich ein Berliner Testament?
In der Regel nicht. Bei ungeeigneter Testamentsgestaltung läuft man sogar Gefahr, dass die eigenen Kinder durch die Aufnahme von falschen Abänderungsklauseln leer ausgehen. Die meisten Eheleute wollen, dass zunächst der Ehepartner abgesichert ist und den gesamten Nachlass erhält. Bei Patchworkfamilien muss jedoch besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, ob die eigenen leiblichen Kinder bereits nach dem Tode des Erstversterbenden am Nachlass partizipieren oder erst nach dem Tode des Letztversterbenden den Nachlass erhalten sollen. Wird das Testament falsch gestaltet, kann es zur Enterbung der eigenen Kinder führen.
Welche Gefahr besteht für den überlebenden Ehegatten?
Ist dieser mit den Kindern des Verstorbenen in einer Erbengemeinschaft, kann er nicht allein über den Nachlass verfügen, sondern muss sich in allen Angelegenheiten mit diesen verständigen, um beispielsweise Sparvermögen aufzuteilen. Gehört das Haus zum Erbe, werden im Rahmen der Erbengemeinschaft die leiblichen Kinder des Verstorbenen Miteigentümer. Sie können das weitere Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in Frage stellen und den überlebenden Ehegatten in seiner Lebensgrundlage gefährden.
Was ist bei Immobilien zu beachten?
Es muss geklärt werden, ob das Haus in der Substanz auf die Kinder übergehen soll oder ob der überlebende Ehegatte auch die Möglichkeit hat, das Haus zu verkaufen. Dazu muss im Rahmen des Testamentes eine klare Entscheidung getroffen werden. Sollen sowohl die eigenen als auch die gemeinsamen Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden das Haus erben, sollten sich die Ehegatten darüber Gedanken machen, ob ein Kind in dem Haus leben will. Gerade unter Stiefgeschwistern kann es nach einem Erbfall zu erheblichen Streitigkeiten kommen.
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Referenten
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Diana Wiemann-GroßeFachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht