Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.11.2020 (3 Wx 200/20)
Zum Nachweis der Erbenstellung beispielsweise gegenüber Behörden, Kreditinstituten etc. muss der Erbe bzw. müssen die Erben einen sogenannten Erbschein vorlegen. Dieser Legitimationsnachweis wird vom Nachlassgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erstellt. Mit dem Erbschein können die Erben alle rechtsverbindlichen Handlungen vornehmen und müssen als Erben von Dritten anerkannt werden.
Regulär wird der Erbschein im Original ausgehändigt. Da die Erben jedoch häufig mehrere Nachweise bei verschiedenen Institutionen benötigen, gibt das Gesetz die Möglichkeit, bei Gericht Ausfertigungen zu beantragen. Die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr das Original. Sie besteht in einer Abschrift (Fotokopie) des Erbscheins versehen mit dem Ausfertigungsvermerk. Zu Verwirrungen führten dabei jedoch maschinell erstellte Ausfertigungen des Erbscheins, d.h. elektronisch erzeugte Beglaubigungen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.11.2020 brachte zumindest auf Ebene der Oberlandesgerichte Rechtsklarheit dahingehend, dass diese elektronisch erzeugte Beglaubigung ausreichend ist.
Im Rahmen einer Beglaubigung muss die Unterschrift durch die schriftliche Wiedergabe des Namens des Richters oder des Rechtspflegers erkennbar sein, durch den der Erbschein bewilligt wurde. Das Gericht stellte klar, dass es dabei ausreichend ist, wenn die Unterschrift oder der Name maschinenschriftlich wiedergegeben werden.