Ein großer Teil der ohne juristische Hilfe verfassten Testamente ist unwirksam oder führt zu Auslegungsschwierigkeiten und damit in aller Regel zu Streit unter den Erben. Grund hierfür ist die Unterschätzung der strengen gesetzlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen. Insbesondere bei Immobilien kann dies weitreichende finanzielle Folgen haben.
1. Die falsche Form: Ein Testament muss grundsätzlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eine andere Möglichkeit ist die Errichtung durch Niederschrift bei einem Notar.
2. Der fehlerhafte Inhalt: Insbesondere bei Immobilien hat die wirksame Gestaltung des Testamentes oberste Priorität. Es muss genau überlegt werden, wer die Immobilie nach dem Erbfall in der Substanz erhalten soll. Eheleute sollten rechtsverbindlich sicherstellen, dass die Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden an der Immobilie partizipieren. Dies kann nur mit der Erstellung eines Testamentes erreicht werden, da die Kinder sonst aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Eigentümer der Immobilie werden. Nicht immer ist die Regelung, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, angebracht, da sich in diesem Fall die Kinder hinsichtlich aller Fragen bzgl. der Immobilie einigen müssen. Dies ist häufig schon aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituationen der Kinder schwierig.
Vielmehr sollte in Gesprächen herausgearbeitet werden, ob ein Kind an der Übernahme der Immobilie Interesse hat. In diesem Falle muss durch die richtige testamentarische Regelung sichergestellt werden, dass das andere Kind durch eine am Verkehrswert der Immobilie Ausgleichszahlung berücksichtigt wird. Dabei kann rechtlich geregelt werden, ob diese Ausgleichszahlung in einem Betrag fällig wird oder in Raten zu zahlen ist, um den finanziellen Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden, welches die Immobilie erhält.
Es gibt verschiedene Gestaltungsformen, Immobilien auf die Kinder zu übertragen. Im Einzelfall muss – auch unter Berücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte – für jede Familie die richtige Form gewählt werden, sonst kann dies für die Erben negative Auswirkungen haben. Stellt sich die Regelung des Testamentes später als unwirksam oder fehlerhaft bzw. als für den Sachverhalt nicht zutreffend heraus, kann die gesetzliche Erbfolge gelten. Es finden sich dann häufig Menschen in einer Erbengemeinschaft wieder, deren Vorstellungen über den Bestand der Immobilie auseinandergehen.
3. Pflichtteilsverzichtsverträge: Es ist dringend anzuraten, dass die gemeinsamen Kinder eine wirksame Pflichtteilsverzichtserklärung abgeben. Anderenfalls steht ihnen nach dem Tode des Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch zu, welcher sich auch am Wert der Immobilie bemisst.
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