Familienrecht20. März 2012
BGH, Urteil vom 05.10.2011, Aktenzeichen: XII ZR 117/09
Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall waren die Eheleute 20 Jahre verheiratet. Die Ehefrau – welche unterhaltsberechtigt war – hatte seit 8 Jahren einen neuen Freund. Sie führten jedoch getrennte Wohnungen.
Der BGH hat in diesem Fall klargestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass auch beim Führen zweier Haushalte, wenn ansonsten in der Öffentlichkeit gemeinsam aufgetreten wird, eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft vorliegt und somit zu einer Versagung bzw. Herabsetzung des Unterhaltes führen kann. Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es ausdrücklich nicht an.