Das Bundeskabinett hat am 23.05.2012 einen Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Das Mietrechtsänderungsgesetz umfasst u.a. folgende Änderungen:
Energetische Modernisierungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden, sollen für eine begrenzte Zeit von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen.
Der Gesetzgeber greift das Problem der „Mietnomaden“ auf. Durch die Verankerung der sog. „Berliner Räumung“ im Gesetz, wird den es den Vermietern ermöglicht, die Wohnung durch den Gerichtsvollzieher räumen zu lassen, ohne gleichzeitig die Gegenstände des Mieters verwahren zu müssen.
Außerdem ist bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung geplant.
Die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen nach dem „Münchener Modell“ wird künftig verhindert. In Zukunft wird der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen für drei Jahre auch dann greifen, wenn eine Personengesellschaft ein Mietshaus von vornherein mit dem Ziel erwirbt, die Wohnungen zum Nutzen ihrer Mitglieder in Eigentumswohnungen umzuwandeln. · Außerdem soll der Vermieter die Übertragung der Wärmelieferung auf einen externen Anbieter, sog. Contracting, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen können, sofern die Umstellung kostenneutral erfolgt. Die Kosten können auf den Mieter umgelegt werden, wenn für ihn dadurch die Kosten von Heizung und Warmwasser nicht steigen.