Familienrecht20. September 2012
OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2011, Az: 12 U 712/10 – Wenn während des Zusammenlebens der allein verdienende Ehegatte die Kreditraten alleine trägt, ist aufgrund einer stillschweigenden Einigung der Eheleute davon auszugehen, dass auch intern, d.h. zwischen den Eheleuten, nur der Verdienende zur Begleichung der Kreditverbindlichkeit verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn beide Eheleute zwar verdienen, jedoch ein erhebliches Einkommensgefälle besteht.
Für die Zeit nach der Trennung ist ein Ausgleichsanspruch auf Bezahlung der hälftigen Kreditrate dann zu verneinen, wenn bei der Berechnung von Ehegattenunterhaltsansprüchen die Kreditraten bei dem Unterhaltsschuldner bereits vollständig berücksichtigt wurden.