BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: VIII ZR 296/09 – Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Auszahlung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung dazu führt, dass der Vermieter die Abrechnung danach nicht mehr korrigieren darf.
Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten, zum Beispiel wegen verspäteter Steuerfestsetzung oder weil die Abrechnung des Versorgungsunternehmens noch nicht vorlag.
Vor Ablauf der Jahresfrist ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, eine bereits erstellte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren. Dies gilt laut BGH auch dann, wenn die Abrechnung zu Lasten des Mieters geändert werden muss.