Das LG Krefeld hat mit einstweiliger Verfügung vom 17.01.2013 (Az. 12 O 111/12) entschieden, dass für die Glaubhaftmachung eines Abmahnungsgrundes der Screenshot eines angeblichen Google Eintrags nicht ausreicht.
Sachverhalt: Ein Taxifahrerunternehmen wurde von einem Wettbewerber mit der Begründung abgemahnt, es betreibe Werbung obwohl ihm die dazugehörige Lizenz fehle. Zur Glaubhaftmachung berief sich der Abmahner auf einen bloßen Screenshot über einen angeblichen Google-Eintrag.
Weil der Abgemahnte nicht wie aufgefordert die Unterlassungserklärung abgab, hatte nunmehr das LG Krefeld über die einstweilige Verfügung zu entscheiden. Dieses lehnte den Erlass einer solchen Verfügung jedoch ab.
Das LG entschied, dass ein solcher Screenshot für den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes nicht ausreiche, da eine Veranlassung durch den Abgemahnten nicht sichergestellt werden kann. Vielmehr werden durch Google automatisch Verknüpfungen auf Seiten im Internet veranlasst, auf die der Abgemahnte keinen Einfluss hat. Da darüber hinaus eine Datumsanzeige fehlte und der Screenshot damit zeitlich nicht zuordenbar war, ging das Gericht von der Untauglichkeit des vorgelegten Screenshots für den behaupteten Wettbewerbsverstoß aus.
Fazit:
Der Fall zeigt, dass ein Wettbewerbsverstoß immer auf konkreten Fakten basieren muss.
Unterschreiben Sie deshalb nicht ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.