Medizinrecht1. Juni 2013
Das InEK hat entgegen der gelebten Praxis keine verfassungsrechtliche Berechtigung; abschließend über die Frage der Sachgerechtigkeit der Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus zu entscheiden (vgl. Felix in MedR 2012, 777 ff). Vielmehr sind die Vertragsparteien und die Schiedsstelle verpflichtet, nach § 6 Abs. 2 S. 5 KHEntgG im Einzelfall eigene Entscheidungen zu treffen. Die Prüfkompetenz der Krankenkassen vor Ort hinsichtlich der Frage, ob eine Methode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entspricht und notwendig und wirtschaftlich ist, ist ebenfalls fraglich (anders BSG v. 17.02.2010 Az. B 1 KR 10/09R)