Landgericht Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az.42 O 88/12 – Die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Jüngst hatte das Landgericht Essen über die Frage zu entscheiden, ob eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr bei sogenannter „B-Ware in AGB“ zulässig sei. B-Ware sei laut dem Händler Ware, deren Verpackung beschädigt sei oder die bereits zu Vorführzwecken ausgepackt worden sei.
Das Gericht urteilte, dass mit der vorliegenden Formulierung eine zulässige Einschränkung gemäß § 475 II BGB nicht gegeben ist. Ware, die zu Vorführzwecken ausgepackt worden ist, ist immer noch neu und damit nicht gebraucht im Sinne des § 475 II BGB. Die Gewährleistungsfrist dürfe daher nicht von 2 auf 1 Jahr verkürzt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit: Unternehmer sollten bei der Verwendung derartiger Klauseln eher zurückhaltend sein. Lediglich bei gebrauchten Produkten kann eine Einschränkung der Gewährleistungsfrist tatsächlich vereinbart werden.