Nur jene Gläubiger, die ab Eintritt der Insolvenzreife mit der GmbH einen Vertrag abgeschlossen haben, können die Geschäftsführung direkt auf Schadensersatz verklagen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO).
Vermieter, die vor Eintritt der Insolvenzreife den Mietvertrag geschlossen haben, können ebenso wenig wie Banken, die vor Eintritt der Insolvenzreife einen Kredit ausgereicht haben, die Geschäftsführung direkt wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch nehmen (vgl. BGH Az. II ZR 234/05). Vermieter oder Bank haben nämlich ihre „Leistung“ durch Übergabe des Mietobjektes bzw. des Darlehens schon vor Insolvenzreife erbracht (vgl. OLG Stuttgart Az. 13 U 49/12). Hier kommt nur der so genannte Quotenschaden, den der Insolvenzverwalter geltend macht, in Be-tracht (§ 92 InsO).
Anders liegt der Fall, wenn der Mietvertrag nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen wurde, oder ein Kontokorrentkredit neu in Anspruch genommen wurde (BGH a.a.O.). Hier haften die Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen dem neuen Vermieter oder der Bank in voller Höhe.