BAG vom 24.01.2013, Aktenzeichen: 2 AZR 140/12 – Regelmäßig findet sich die Formulierung, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben keine Anwendung findet. In dieser Allgemeinheit ist dieser Satz jedoch nicht richtig.
Das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich Anwendung. Insbesondere muss auch ein Arbeitnehmer in einem kleinen Betrieb nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schrift-lichen Kündigung Klage erheben, will er verhindern, dass sein Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin endet.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG bestimmt, dass die Regelungen des ersten Abschnittes des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 (siehe oben!) und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Kleinbetrieben keine Anwendung finden. Damit gilt der „wichtige“ § 1 KSchG in Kleinbetrieben nicht. Seit dem 31. Dezember 2013 liegt ein Kleinbetrieb im Sinne des Gesetzes vor, wenn in ihm zehn oder weniger Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden. Auszubildende werden nicht „mitgezählt“. Für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass sie bei bis 20 h wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 h mit 0,75 zu berücksichtigen sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 24.01.2013 entschieden, dass bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten grundsätzlich auch sog. Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis. Gleichwohl führt die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb dazu, dass das Kündigungsschutzgesetz in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann. Das gilt nach dem BAG offensichtlich jedenfalls dann, wenn der Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigt wird.