Urteil des BAG vom 17.09.2012, Aktenzeichen: AZ R 955/11 – Der Verstoß gegen ein Rauchverbot in einem Betrieb mit hoher Brandgefahr kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung – auch eines (Ersatz-) Mit-glieds des Betriebsrates – darstellen, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten trotz mehrerer Abmahnungen wiederholt. Der Arbeitgeber muss in einer Abmahnung für den Wiederholungsfall nicht ausdrücklich (auch) eine außerordentliche Kündigung androhen. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer durch die Abmahnung erkennen kann, dass bei einem erneuten Verstoß der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Eine Abschwächung der Warnfunktion einer Abmahnung tritt nicht automatisch dadurch ein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer insgesamt viermal wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot abgemahnt hat. Zwar können Abmahnungen ihre Warnfunktion dann einbüßen, wenn ein Arbeitgeber trotz ständig neuer Pflichtverletzungen den Arbeitnehmer weiterhin „nur“ abmahnt. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die wiederholten Abmahnungen dazu führen, dass der Arbeitnehmer sie nicht mehr ernst nehmen, sie also nur als „leere“ Drohung verstehen kann. Im vorliegenden Fall nahm das Bundesarbeitsgericht einen solchen Ausnahmefall als nicht gegeben an, insbesondere weil es der Arbeitgeber wegen des Zeitablaufes zwischen den verschiedenen Verstößen als erforderlich ansehen konnte, dem Arbeitnehmer die drohenden Konsequenzen einer Missachtung des Rauchverbotes durch eine wiederholte Abmahnung nochmal vor Augen zu führen.