Handels- und Gesellschaftsrecht10. Dezember 2013
Grundsätzlich ist eine Sonderzahlung der GmbH an den stillen Gesellschafter keine Schenkung. Der Grund der Zahlung liegt vielmehr in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung. Eine Änderung der Rechte und Pflichten zwischen der GmbH und dem stillen Gesellschafter (z.B. Vereinbarung einer Sonderzahlung) stellt eine Änderung des Unternehmensvertrages dar. Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt (vgl. BGH, Az. II ZR 50/11). Eine Änderung des Unternehmensvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 293 AktG der Schriftform und muss ins Handelsregister eingetragen werden (§ 294 AktG).
Vorsicht: Prüfung, ob auf GmbH übertragbar!