Medizinrecht12. März 2014
Pflegekräfte in der ambulanten oder stationären Pflege sowie im Krankenhaus haften bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten unter Umständen deliktisch und damit auch persönlich. Dieses Haftungsrisi- ko der Pflegekräfte kann durch Einreichung einer so genannten Überlastungsanzeige begrenzt wer- den. Ausgangspunkt für die Haftung ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Diese Sorgfaltspflichten werden vorgegeben durch den Expertenstandard nach § 113 SGB IX, können jedoch darüber hinaus- gehen. Insbesondere ist der medizinisch–pflegerische Standard einzuhalten. Im Zweifel geht der me- dizinisch–pflegerische Standard sogar dem Expertenstandard vor.