Handels- und Gesellschaftsrecht12. März 2014
Die Rückabwicklung einer stillen Beteiligung ist nicht möglich. Der Anleger, der sich an einer GmbH im Rahmen einer atypischen stillen Beteiligung beteiligt, kann bei Fehler der Beteiligung (fehlerhafte Gesellschaft) nur einen Abfindungsanspruch geltend machen. Selbst wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung existiert, etwa wegen Fehler im Emissionsprospekt oder der Verletzung von Aufklärungspflichten, kann kein Schadensersatz von der GmbH verlangt werden. Auch die Rückabwicklung der Anlage ist nicht möglich (vgl. z.B. OLG München, Az. 21 U 4562/11). Anderes gilt nur im Falle einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Az. II ZR 354/02).