Die Regelung über das im Streitfall zuständige Gericht ist ein notwendiger Punkt bei der Vertragsgestaltung im Rahmen einer gelungenen deutsch-polnischen Geschäftsbeziehung. Neben der klassischen Möglichkeit, einen möglichen Streit der Zuständigkeit der deutschen bzw. der polnischen Gerichte zu unterziehen, kommt alternativ in Betracht, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu vereinbaren. Zu den wichtigsten Schiedsinstitutionen in Polen gehören das Schiedsgericht der Landeswirtschaftskammer (krajowa Izba Gospodarcza) sowie das Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen IHK in Warschau. Die Parteien haben teilweise Einfluss auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers und können dadurch sicherstellen, dass die notwendigen Branchenkenntnisse bei dessen Mitgliedern vorhanden sind. Ferner bedeutet die Vereinbarung einer Schiedsklausel, dass keiner der Parteien ein so genannter Heimvorteil gewährt wird.
Mittlerweile ist auch die Vollstreckbarkeit der Urteile eines Schiedsgerichts in Polen unproblematisch. Im Jahre 2005 hat der polnische Gesetzgeber in die polnische Zivilprozessordnung notwendige Änderungen eingeführt, die die Aufhebung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung nur noch auf die nach dem nationalen Recht anerkannten und sich nunmehr aus dem Gesetz ergebenden Fälle beschränken. Dadurch wird die bisherige Praxis unterbunden, dass eine mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens unzufriedene Partei immer noch beliebig vor den ordentlichen Gerichten eine Klage erheben kann.
Auch die neue Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (EU) 1215/2012 wird nach ihrem Inkrafttreten im Januar 2015 die Bedeutung der Schiedsklausel stärken. Haben sich die Parteien auf die Zuständigkeit einer Schiedsstelle geeinigt, wird diese Stelle die alleinige Zuständigkeit haben. Dies wird auch dann gelten, wenn eine der Parteien eine Klage vor den ordentlichen Gerichten bereits erhoben hat. Bisher konnte jede Partei trotz wirksamer Schiedsvereinbarung durch die Klageerhebung vor ordentlichen Gerichten den Zustand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit herbeiführen, mit der Folge, dass die Erhebung der Klage vor der grundsätzlich zuständigen Schiedsstelle nicht mehr möglich war. Auf diesem Wege wurde der Vertragspartner zu Verteidigungsmitteln vor dem grundsätzlich unzuständigen ordentlichen Gericht gezwungen.
Bei der Auswahl einer Schiedsstelle müssen folgende Erwägungen beachtet werden:
Es soll sichergestellt werden, dass beide Parteien ein Vertrauen im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Kompetenz der Schiedsstelle haben. Auch praktische Erwägungen, wie die Erreichbarkeit oder die vor Ort vorhandene Infrastruktur, sind von Bedeutung. Ferner ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, vor Ort in der eigenen Muttersprache eine kompetente Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.