Beschluss des AG Flensburg vom 05.07.2013, Az.: 92 F 101/12 – Nach einer Scheidung stehen nicht selten Kindesunterhalts- und Ehegattenunterhaltsansprüche zur Diskussion. Ist ein Selbständiger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, stellt sich juristisch immer die Frage, welche Aufwendungen zur Altersvorsorge er einkommensmindernd absetzen darf.
Nach der Rechtsprechung hat ein Selbständiger die Möglichkeit, 24 % des Bruttoeinkommens, d.h. seines Gewinnes, als Altersvorsorge anzulegen und somit bei der Berechnung des Unterhaltes einkommensmindernd berücksichtigen zu lassen. Als Altersvorsorge dienen nicht nur die berufsständige Altersversorgung, sondern auch Lebensversicherungen und andere vermögensbildende Aufwendungen, wie z.B. Tilgungen für Immobilien.
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Aufwendungen zur Altersvorsorge eine gewisse Wertbeständigkeit haben.