Nicht nur, dass „Schwarzarbeit” (Auftragsausführung ohne Rechnungsstellung) die Finanzämter und die Staatsanwaltschaft auf einen aufmerksam macht, hat der Unternehmer mit Urteil des BGH vom 10.04.2014 (AZ: VII ZR 241/13) auch keinen Anspruch mehr auf seine Vergütung. Im schlimmsten Fall muss er sich wegen versuchter Steuerhinterziehung vor den Strafgerichten verantworten und bleibt zudem auf seinen Kosten sitzen.
Der Unternehmer konnte seinen Anspruch auf Vergütung gegen den Beklagten für die Ausführung von Elektroarbeiten an Häusern nicht einfordern, da der Unternehmer diese Arbeiten zum Teil „ohne Rechnung” beim Besteller durchführte. Die Arbeitsausführung ohne dafür eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen, verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und § 14 UStG. Aus diesem Grund war der Vertrag unwirksam. Die Wertung, dass Schwarzarbeit — Steuerausfälle, Verhinderung erhöhter Arbeitslosigkeit und Wettbewerbsverzerrung — bekämpft werden soll, zog sich durch andere Anspruchsgrundlagen durch, so dass es den Rechtsanwälten des Unternehmers nicht möglich war, die Forderung einzuklagen.
Damit wurde die frühere Rechtsprechung, in der dem Besteller noch ein Gewährleistungsanspruch und dem Unternehmer ein sog. Wertersatzanspruch zugebilligt wurde, aufgegeben. Der BGH argumentiert, dass ein solcher Ausschluss für beide Seiten eine abschreckende Wirkung entfalten wird. Schließlich handle es sich bei der Schwarzarbeit nicht um Kavaliersdelikte, sondern um handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schwer schade.
Im vorliegenden Fall war sogar eine Vergütung „auf Rechnung” in Höhe von 13.800 € vereinbart, weitere 5.000,00 € sollten ohne Rechnung an den Auftragnehmer gezahlt werden. Dies führte zu einer sog. Gesamtnichtigkeit und der Unternehmer musste auf seine gesamte Restvergütung — da Abschlagszahlungen geleistet wurden — verzichten.
Im Übrigen sei erwähnt, dass ein Unternehmer grundsätzlich alle Rechnungen zehn Jahre aufbewahren muss und diese in diesem Zeitraum auch lesbar sein müssen, § 14 UStG.