BAG Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 2 AZR 1071/12 – Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, muss ein Stellenbewerber nicht offenlegen bzw. keine Nachfragen beantworten.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur Fragen nach Strafverfahren stellen oder Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit dies der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert, das heißt bei objektiver Betrachtung notwendig erscheinen lässt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber die Art der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausüben soll.
Eine selbstständige Offenbarungspflicht des Stellenbewerbers besteht nur dann, wenn die betreffen- den Umstände ihm die Erfüllung seiner Arbeitsleistung von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren. Die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an.
Besteht eine solche selbstständige Offenbarungspflicht des Stellenbewerbers, berechtigt dies den Arbeitgeber dann allerdings in der Regel zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung.