Mit seinem Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von den Banken beim Abschluss eines Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt. Eine Gebühr, welche von den Darlehensgebern zusätzlich zu den Zinsen erhoben wird, benachteilige die Bankkunden unangemessen, da die damit abzudeckende Bonitätsprüfung einzig im Interesse der Banken liegt. Nach dem Urteil haben Bankkunden das Recht, ihre Bearbeitungsgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit der ersten Rate zurückzufordern. Zusätzlich kann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Festzinsen (p.a.) geltend gemacht werden.
Offen gelassen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 13.05.2014, ob auch Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2010 und davor zurückgefordert werden können. Mit der Einrede der Verjährung hatten die Banken jedoch nur bis zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 eine Chance. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt am 28.10.2014, dass Bearbeitungsgebühren auch aus den Jahren 2004 bis 2010 noch zurückgefordert werden können. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB den Bankkunden zu Gute kommt. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren wurde vom Bun- desgerichtshof bejaht, da es selbst einem rechtskundigen Dritten aufgrund der unklaren und zweifel- haften Rechtslage nicht zuzumuten war, die Erfolgsaussichten einer Klage ausreichend einzuschätzen. Mit dem Urteil vom 28.10.2014 haben also Bankkunden die Möglichkeit, ihre Bearbeitungsgebühren auch aus Darlehensverträgen von 2004 bis 2010 zurückzufordern!
Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten?
Wir sind – wie auch mehrere Amts- und Landgerichte – der Auffassung, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten unwirksam ist. Die Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers steht auch hier ausschließlich im Interesse der Bank und ist demzufolge unentgeltlich zu erbringen.
Für die Praxis bedeutet das:
Sofern Darlehensverträge vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, kann der Erstattung der Bearbeitungsgebühren die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden. Für die Jahre 2005 bis 2010 können die Bearbeitungsgebühren bis einschließlich 31.12.2014 verlangt werden. Auch die Verträge aus dem Jahr 2011 verjähren am 31.12.2014 und müssen verjährungshemmend geltend gemacht werden.
Für Verträge von 2012 gilt die Verjährungsfrist zum 31.12.2015, aus 2013 zum 31.12.2016.
Was sollten Sie beachten, wenn die Bank nicht bis zum 31.12.2014 die Bearbeitungsgebühr zurückzahlt:
Um die Verjährung zu hemmen, reicht ein einfaches Schreiben an die Bank nicht aus. Droht die Verjährung, muss entweder ein Mahnbescheid bzw. eine Klage eingereicht werden oder die Bank aufgefordert werden, einen Verjährungsverzicht zu erklären.
Was können Sie von der Bank als Erstattung verlangen?
die im Darlehensvertrag ausgewiesene Bearbeitungsgebühr
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit der ersten Rate
zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Festzinses (p.a.) seit Fälligkeit der ersten Rate.
Mit seinem Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von den Banken beim Abschluss eines Darlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt. Eine Gebühr, welche von den Darlehensgebern zusätzlich zu den Zinsen erhoben wird, benachteilige die Bankkunden unangemessen, da die damit abzudeckende Bonitätsprüfung einzig im Interesse der Banken liegt. Nach dem Urteil haben Bankkunden das Recht, ihre Bearbeitungsgebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit der ersten Rate zurückzufordern. Zusätzlich kann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Festzinsen (p.a.) geltend gemacht werden.
Offen gelassen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 13.05.2014, ob auch Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2010 und davor zurückgefordert werden können. Mit der Einrede der Verjährung hatten die Banken jedoch nur bis zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 eine Chance. Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt am 28.10.2014, dass Bearbeitungsgebühren auch aus den Jahren 2004 bis 2010 noch zurückgefordert werden können. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB den Bankkunden zu Gute kommt. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren wurde vom Bun- desgerichtshof bejaht, da es selbst einem rechtskundigen Dritten aufgrund der unklaren und zweifel- haften Rechtslage nicht zuzumuten war, die Erfolgsaussichten einer Klage ausreichend einzuschätzen. Mit dem Urteil vom 28.10.2014 haben also Bankkunden die Möglichkeit, ihre Bearbeitungsgebühren auch aus Darlehensverträgen von 2004 bis 2010 zurückzufordern!
Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten?
Wir sind – wie auch mehrere Amts- und Landgerichte – der Auffassung, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag auch im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten unwirksam ist. Die Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers steht auch hier ausschließlich im Interesse der Bank und ist demzufolge unentgeltlich zu erbringen.
Für die Praxis bedeutet das:
Sofern Darlehensverträge vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, kann der Erstattung der Bearbeitungsgebühren die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden. Für die Jahre 2005 bis 2010 können die Bearbeitungsgebühren bis einschließlich 31.12.2014 verlangt werden. Auch die Verträge aus dem Jahr 2011 verjähren am 31.12.2014 und müssen verjährungshemmend geltend gemacht werden.
Für Verträge von 2012 gilt die Verjährungsfrist zum 31.12.2015, aus 2013 zum 31.12.2016.
Was sollten Sie beachten, wenn die Bank nicht bis zum 31.12.2014 die Bearbeitungsgebühr zurückzahlt:
Um die Verjährung zu hemmen, reicht ein einfaches Schreiben an die Bank nicht aus. Droht die Verjährung, muss entweder ein Mahnbescheid bzw. eine Klage eingereicht werden oder die Bank aufgefordert werden, einen Verjährungsverzicht zu erklären.
Was können Sie von der Bank als Erstattung verlangen?
die im Darlehensvertrag ausgewiesene Bearbeitungsgebühr
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit der ersten Rate
zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Festzinses (p.a.) seit Fälligkeit der ersten Rate.